Als erneut eingereichte und die bereits eingereichte Beschwerdeschrift allenfalls ersetzende Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Eingabe vom 13. Oktober 2016 daher nicht angesehen werden. Aus der Tatsache schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in einem separaten Verfahren im Sinne einer Beiladung als Beteiligte (Art. 9 VRPV) auftritt, kann sie für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten (entgegen Stellungnahme vom 13.10.2016 S. 2). Es handelt sich um zwei separate Verfahren, mit je separaten Rollen für die Beteiligten. Die Beteiligung an einem Beschwerdeverfahren im Rahmen von Art. 9 VRPV ist akzessorischer Natur.