Die Begründetheit einer Beschwerde ist eine von den Formvorschriften zu unterscheidende Frage. Es lag mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 eine schriftliche und begründete und insofern formell zulässige, wenn auch nicht erfolgreiche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. Ein nachfolgender Schriftenwechsel dient nun nicht dazu, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit neuen Anträgen und Begründungen zu erweitern (vergleiche BGE 136 II 462 f. E. 4.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.06.1997, OG V 96 30, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996/1997, Nr. 25 S. 70 f. E. 2b mit Hinweisen;