3. Am dargelegten Ergebnis ändert auch die im Rahmen des Rechts auf Stellungnahme neu beantragte Einschränkung des Besuchsrechts nichts (vergleiche Bst. F. hievor). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 lag eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die in Anbetracht dessen, dass an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, durchaus formgerecht war (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BGE 5A_922/2015 vom 04.02.2016 E. 5.1). Dass das von der Beschwerdeführerin Gewollte (keine Kostentragung) sich nicht als erfolgreich erweist (E. 2e hievor), ändert daran nichts. Die Begründetheit einer Beschwerde ist eine von den Formvorschriften zu unterscheidende Frage.