e) Wenn sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen eine allfällige und nicht näher spezifizierte „Kostenauflage“ durch ihre Wohnsitzgemeinde dennoch zu wehren versucht (vergleiche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22.08.2016), bezieht sie sich auf einen Punkt, der (zurecht) nicht Thema der angefochtenen Verfügung ist. Ihre Ausführungen zielen auf einen Streitgegenstand ausserhalb des Anfechtungsobjekts, was nicht zulässig ist (E. 2a hievor). Aus diesen Gründen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.