18 Abs. 2 EG/KESR getan. Allenfalls könnte die Vorinstanz für zukünftige Fälle der guten Ordnung halber eine separate Ziffer ins Dispositiv aufnehmen, in welcher das Grundsätzliche zur Finanzierung festgehalten wird. Nichtsdestotrotz geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar hervor, wie die Finanzierung der Massnahme im konkreten Fall zu geschehen hat. Dass sich die Vorinstanz über das Weitere der Finanzierung nicht äussert und die weitere Regelung der zuständigen Gemeinde überlässt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das Anfechtungsobjekt (Verfügung der Vorinstanz) umfasst demnach zurecht die weitere Regelung der Finanzierung der Massnahme nicht.