Falls schliesslich die Gemeinde anstelle der Eltern für die Kosten aufkommen sollte, wird sie in den Unterstützungsanspruch des Kindes subrogieren (vergleiche E. 2c hievor). Inwieweit die Eltern für die von der Gemeinde getragenen Kosten dereinst belangt werden könnten, würde – sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könnte – letztlich auf dem Zivilweg zu lösen sein. Bei den hier fraglichen Kosten handelt es sich nämlich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, welcher zivilrechtlicher Natur ist (vergleiche E. 2c hievor). Die Gemeinde kann über diese Kosten und deren Abwälzung nicht hoheitlich verfügen.