Aus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Dispositiv auch der zuständigen Gemeinde zu. Diese wird nun zu prüfen haben, ob die Eltern leistungsfähig genug sind, um für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen. Gemäss eigenen Bekundungen wurde die Beschwerdeführerin auch bereits von der Gemeinde kontaktiert. Falls schliesslich die Gemeinde anstelle der Eltern für die Kosten aufkommen sollte, wird sie in den Unterstützungsanspruch des Kindes subrogieren (vergleiche E. 2c hievor).