d) Die Vorinstanz hat vorliegend Kindesschutzmassnahmen angeordnet, die Regelung der Finanzierung aber der (unbestrittenermassen) zuständigen Gemeinde gemäss Art. 18 Abs. 2 EG/KESR überlassen. Eine Anordnung über die Finanzierung im Dispositiv traf die Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz hat in E. 8 der angefochtenen Verfügung jedoch kundgetan, dass die Kosten in erster Linie von den Eltern und subsidiär – wie dies Art. 18 Abs. 2 EG/KESR vorsieht – von der für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Aus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Dispositiv auch der zuständigen Gemeinde zu.