An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich nichts. Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, mithin durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung geltend zu machen. Das Gemeinwesen tritt im Zusammenhang mit geleisteten Kosten für Kindesschutzmassnahmen nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, ohne jegliche Verfügungsbefugnis (zum Ganzen: BGE 8D_4/2013 vom 19.03.2016 E. 5.3 mit Hinweisen).