18 Abs. 2 EG/KESR sieht vor, dass jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen hat, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, wie dies im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 EG/KESR geschieht, sofern das Kind oder die Eltern nicht leistungsfähig sind, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Gemeinwesen subrogiert damit in den Unterstützungsanspruch des Berechtigten (des Kindes). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession.