Wäre Letzteres der Fall, hätte die Vorinstanz zurecht auf eine Regelung verzichtet und die von der Beschwerdeführerin geführte Rüge der Kostentragung zielte auf einen Streitgegenstand ausserhalb des Anfechtungsobjekts, was unzulässig wäre (E. 2a hievor). Hat die Vorinstanz demgegenüber zu Unrecht auf eine Kostenregelung verzichtet, wäre die Beschwerde – unter der Voraussetzung, dass sämtliche übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben wären – gutzuheissen und eine Kostenregelung wäre durch die Vorinstanz oder direkt durch das Obergericht zu treffen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).