Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auch eine Kostenregelung für die Massnahme selber hätte treffen müssen, oder ob sie die Regelung gewissermassen der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin überlassen kann. Wäre Letzteres der Fall, hätte die Vorinstanz zurecht auf eine Regelung verzichtet und die von der Beschwerdeführerin geführte Rüge der Kostentragung zielte auf einen Streitgegenstand ausserhalb des Anfechtungsobjekts, was unzulässig wäre (E. 2a hievor).