Die Vorinstanz stellte daher zum Zwecke der „Regelung der Finanzierung“ der Massnahme das Dispositiv der Verfügung der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin zu. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz finden sich zur Frage der Kostentragung der Massnahme demgegenüber keine Anordnungen. Es werden einzig die Gebühren für das Verfahren bei der Vorinstanz geregelt (indem ausdrücklich keine Gebühren erhoben werden). Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auch eine Kostenregelung für die Massnahme selber hätte treffen müssen, oder ob sie die Regelung gewissermassen der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin überlassen kann.