b) Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Vorinstanz, in welcher diese für den Beteiligten ein begleitetes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht angeordnet hat. Zur Kostentragung dieser Kindesschutzmassnahme äussert sich die Vorinstanz nur in den Erwägungen. In E. 8 führt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 18 Abs. 2 EG/KESR aus, dass die Eltern und subsidiär die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinde für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen hätten. Die Vorinstanz stellte daher zum Zwecke der „Regelung der Finanzierung“ der Massnahme das Dispositiv der Verfügung der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin zu.