2. a) Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts (Verfügung), den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 579 ff.). Streitgegenstand kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren war (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Der Streitgegenstand kann damit nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (Markus Müller, a.a.O., S. 148).