Das Gemeinweisen subrogiert damit in den Unterstützungsanspruch des Berechtigten (des Kindes). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession. Inwieweit die Eltern für die von der Gemeinde getragenen Kosten dereinst belangt werden können, würde – sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könnte – letztlich auf dem Zivilweg zu lösen sein. Bei den hier fraglichen Kosten handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, welcher zivilrechtlicher Natur ist. Die Gemeinde kann über diese Kosten und deren Abwälzung nicht hoheitlich verfügen.