Im Kanton Uri haben subsidiär zum Kind beziehungsweise zu den Eltern grundsätzlich die Gemeinden die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Dabei hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe zuständig ist. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, wie dies im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 EG/KESR geschieht, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinweisen subrogiert damit in den Unterstützungsanspruch des Berechtigten (des Kindes).