{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-25_2016-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9217", "Checksum": "5ba21e819c19fc4fb945f5d00b661e50"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.11.2016 2016_OG V 16 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:32", "Checksum": "a63333e4178000f469a6ffad779ccaee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.11.2016 2016_OG V 16 25\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 276 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. \n\n 3. Am dargelegten Ergebnis ändert auch die im Rahmen des Rechts auf\nStellungnahme neu beantragte Einschränkung des Besuchsrechts nichts (vergleiche Bst. F.\nhievor). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 lag eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die in Anbetracht dessen, dass an Laieneingaben keine\nallzu hohen Anforderungen zu stellen sind, durchaus formgerecht war (Art. 450 Abs. 3 ZGB;\nBGE 5A_922/2015 vom 04.02.2016 E. 5.1). Dass das von der Beschwerdeführerin Gewollte\n(keine Kostentragung) sich nicht als erfolgreich erweist (E. 2e hievor), ändert daran nichts.\nDie Begründetheit einer Beschwerde ist eine von den Formvorschriften zu unterscheidende\nFrage. Es lag mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 eine schriftliche\nund begründete und insofern formell zulässige, wenn auch nicht erfolgreiche\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vor. Ein nachfolgender Schriftenwechsel dient nun nicht\ndazu, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit neuen Anträgen und Begründungen zu\nerweitern (vergleiche BGE 136 II 462 f. E. 4.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n12.06.1997, OG V 96 30, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 1996/1997, Nr. 25 S. 70 f. E. 2b mit Hinweisen; Alain Griffel, in Alain Griffel\n[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich\n2014, § 23 N. 4 und 23). Zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 war die\nRechtsmittelfrist überdies längst abgelaufen. Als erneut eingereichte und die bereits\neingereichte Beschwerdeschrift allenfalls ersetzende Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann\ndie Eingabe vom 13. Oktober 2016 daher nicht angesehen werden. Aus der Tatsache\nschliesslich, dass die Beschwerdeführerin in einem separaten Verfahren im Sinne einer\nBeiladung als Beteiligte (Art. 9 VRPV) auftritt, kann sie für das vorliegende Verfahren nichts\nzu ihren Gunsten ableiten (entgegen Stellungnahme vom 13.10.2016 S. 2). Es handelt sich\num zwei separate Verfahren, mit je separaten Rollen für die Beteiligten. Die Beteiligung an\neinem Beschwerdeverfahren im Rahmen von Art. 9 VRPV ist akzessorischer Natur. Das\nheisst, die Beteiligung ist abhängig von der Aufrechterhaltung der Beschwerde des\nHauptbeteiligten (Beschwerdeführer) und fällt bei Rückzug der Beschwerde des\nHauptbeteiligten dahin. Die Disposition über den Streitgegenstand ist dem Nebenbeteiligten\ninsofern entzogen (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 47). Im vorliegenden Verfahren tritt\ndie Beschwerdeführerin dagegen als Hauptbeteiligte (Beschwerdeführerin) auf und kann\nüber den Streitgegenstand insoweit verfügen, als dass es ihr freisteht, das Verfahren\njederzeit, beispielsweise durch Rückzug der Beschwerde, zu beenden oder den\nStreitgegenstand zu reduzieren (vergleiche Alain Griffel, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 19-\n28a N. 45; Markus Müller, a.a.O., S. 33). Eine Ausweitung des Streitgegenstandes ist aber,\nwie dargelegt, unzulässig. Die in der Eingabe vom 13. Oktober 2016 gestellten (erweiterten)\nAnträge der Beschwerdeführerin sind nach dem Ausgeführten nicht zu hören.\n4. Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.\nEs bleibt damit bei der angeordneten Besuchsregelung und betreffend Kosten wird die\nzuständige Gemeinde das Nötige zu veranlassen haben. Die von der Vorinstanz\naufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nkann offen bleiben.\n"}