{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-25_2016-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9217", "Checksum": "5ba21e819c19fc4fb945f5d00b661e50"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.11.2016 2016_OG V 16 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. 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Art. 18 Abs. 2 EG/KESR sieht vor, dass jene\nGemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen hat, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe\ngemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist. Soweit das\nGemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, wie dies im Rahmen von Art. 18\nAbs. 2 EG/KESR geschieht, sofern das Kind oder die Eltern nicht leistungsfähig sind, geht\nder Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).\nDas Gemeinwesen subrogiert damit in den Unterstützungsanspruch des Berechtigten (des\nKindes). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat\nden Charakter einer Legalzession. Zu den Rechten, die im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB\nauf das Gemeinwesen übergehen, zählt unter anderem das Klagerecht des Kindes gegen\nVater und Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistung, Anweisungen an den Schuldner\nund Sicherstellung. Würde das Gemeinwesen von dem Klagerecht Gebrauch machen,\nwürde es einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend machen, der trotz Zession eine auf\nZivilrecht beruhende Forderung bleibt. An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich\nnichts. Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, mithin\ndurch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung geltend zu machen. Das Gemeinwesen\ntritt im Zusammenhang mit geleisteten Kosten für Kindesschutzmassnahmen nicht als\nInhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, ohne jegliche\nVerfügungsbefugnis (zum Ganzen: BGE 8D_4/2013 vom 19.03.2016 E. 5.3 mit Hinweisen).\n\nd) Die Vorinstanz hat vorliegend Kindesschutzmassnahmen angeordnet, die\nRegelung der Finanzierung aber der (unbestrittenermassen) zuständigen Gemeinde gemäss\nArt. 18 Abs. 2 EG/KESR überlassen. Eine Anordnung über die Finanzierung im Dispositiv\ntraf die Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz hat in E. 8 der angefochtenen Verfügung jedoch\nkundgetan, dass die Kosten in erster Linie von den Eltern und subsidiär – wie dies Art. 18\nAbs. 2 EG/KESR vorsieht – von der für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinde zu tragen sind.\nAus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Dispositiv auch der zuständigen Gemeinde zu.\nDiese wird nun zu prüfen haben, ob die Eltern leistungsfähig genug sind, um für die Kosten\nder Kindesschutzmassnahme aufzukommen. Gemäss eigenen Bekundungen wurde die\nBeschwerdeführerin auch bereits von der Gemeinde kontaktiert. Falls schliesslich die\nGemeinde anstelle der Eltern für die Kosten aufkommen sollte, wird sie in den\nUnterstützungsanspruch des Kindes subrogieren (vergleiche E. 2c hievor). Inwieweit die\nEltern für die von der Gemeinde getragenen Kosten dereinst belangt werden könnten, würde\n– sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könnte – letztlich auf dem Zivilweg\nzu lösen sein. Bei den hier fraglichen Kosten handelt es sich nämlich um einen\nUnterhaltsanspruch des Kindes, welcher zivilrechtlicher Natur ist (vergleiche E. 2c hievor).\nDie Gemeinde kann über diese Kosten und deren Abwälzung nicht hoheitlich verfügen.\nInsofern kann auch die Vorinstanz als anordnende Kindesschutzbehörde nicht gehalten sein,\nin ihrer Verfügung eine entsprechende Anordnung zu treffen. Sie hat das Grundsätzliche zur\nFinanzierung festzuhalten (grundsätzliche Kostenpflicht der Eltern und subsidiäre Tragung\nder Kosten durch die Gemeinde) und die weitere Kostenregelung der zuständigen Gemeinde\nzu überlassen. Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall im Einklang mit Art. 18 Abs. 2\nEG/KESR getan. Allenfalls könnte die Vorinstanz für zukünftige Fälle der guten Ordnung\nhalber eine separate Ziffer ins Dispositiv aufnehmen, in welcher das Grundsätzliche zur\nFinanzierung festgehalten wird. Nichtsdestotrotz geht aus der angefochtenen Verfügung\nhinreichend klar hervor, wie die Finanzierung der Massnahme im konkreten Fall zu\ngeschehen hat. Dass sich die Vorinstanz über das Weitere der Finanzierung nicht äussert\nund die weitere Regelung der zuständigen Gemeinde überlässt, ist nach dem Gesagten nicht\nzu beanstanden. Das Anfechtungsobjekt (Verfügung der Vorinstanz) umfasst demnach\nzurecht die weitere Regelung der Finanzierung der Massnahme nicht.\n\ne) Wenn sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen eine\nallfällige und nicht näher spezifizierte „Kostenauflage“ durch ihre Wohnsitzgemeinde\ndennoch zu wehren versucht (vergleiche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22.08.2016),\nbezieht sie sich auf einen Punkt, der (zurecht) nicht Thema der angefochtenen Verfügung ist.\nIhre Ausführungen zielen auf einen Streitgegenstand ausserhalb des Anfechtungsobjekts,\nwas nicht zulässig ist (E. 2a hievor). Aus diesen Gründen ist auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.\n\n"}