{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-25_2016-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9217", "Checksum": "5ba21e819c19fc4fb945f5d00b661e50"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.11.2016 2016_OG V 16 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. 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Dabei hat jene Gemeinde den fehlenden\nBetrag zu bezahlen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz\nüber die öffentliche Sozialhilfe zuständig ist. Soweit das Gemeinwesen für den\nUnterhalt eines Kindes aufkommt, wie dies im Rahmen von Art. 18 Abs. 2\nEG/KESR geschieht, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das\nGemeinwesen über. Das Gemeinweisen subrogiert damit in den\nUnterstützungsanspruch des Berechtigten (des Kindes). Der Eintritt des\nGemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den\nCharakter einer Legalzession. Inwieweit die Eltern für die von der Gemeinde\ngetragenen Kosten dereinst belangt werden können, würde – sofern keine\neinvernehmliche Lösung gefunden werden könnte – letztlich auf dem Zivilweg\nzu lösen sein. Bei den hier fraglichen Kosten handelt es sich um einen\nUnterhaltsanspruch des Kindes, welcher zivilrechtlicher Natur ist. Die\nGemeinde kann über diese Kosten und deren Abwälzung nicht hoheitlich\nverfügen.\n\nObergericht, 16. November 2016, OG V 16 25\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein,\nBGE 5A_974/2016 vom 23.12.2016)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts\n(Verfügung), den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen\nlassen will (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148;\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz.\n579 ff.). Streitgegenstand kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand im\nerstinstanzlichen Verfahren war (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Der Streitgegenstand kann damit\nnicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (Markus Müller, a.a.O., S. 148). Dies bedingt\njedoch, dass die Behörde auf eine Anordnung tatsächlich verzichten durfte (vergleiche BGE\n136 II 462 f. E. 4.2).\n\nb) Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Vorinstanz, in welcher diese für\nden Beteiligten ein begleitetes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht angeordnet hat. Zur\nKostentragung dieser Kindesschutzmassnahme äussert sich die Vorinstanz nur in den\nErwägungen. In E. 8 führt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 18\nAbs. 2 EG/KESR aus, dass die Eltern und subsidiär die für die wirtschaftliche Sozialhilfe\nzuständige Gemeinde für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen hätten.\nDie Vorinstanz stellte daher zum Zwecke der „Regelung der Finanzierung“ der Massnahme\ndas Dispositiv der Verfügung der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin zu. Im\nDispositiv der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz finden sich zur Frage der\nKostentragung der Massnahme demgegenüber keine Anordnungen. Es werden einzig die\nGebühren für das Verfahren bei der Vorinstanz geregelt (indem ausdrücklich keine\nGebühren erhoben werden). Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auch eine\nKostenregelung für die Massnahme selber hätte treffen müssen, oder ob sie die Regelung\ngewissermassen der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin überlassen kann. Wäre\nLetzteres der Fall, hätte die Vorinstanz zurecht auf eine Regelung verzichtet und die von der\nBeschwerdeführerin geführte Rüge der Kostentragung zielte auf einen Streitgegenstand\nausserhalb des Anfechtungsobjekts, was unzulässig wäre (E. 2a hievor). Hat die Vorinstanz\ndemgegenüber zu Unrecht auf eine Kostenregelung verzichtet, wäre die Beschwerde – unter\nder Voraussetzung, dass sämtliche übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben\nwären – gutzuheissen und eine Kostenregelung wäre durch die Vorinstanz oder direkt durch\ndas Obergericht zu treffen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).\n\n"}