Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Ob im vorinstanzlichen Einspracheverfahren daneben ein Anspruch auf Parteikostenersatz nach Art. 37 Abs. 2 VRPV bestünde und Art. 37 Abs. 1 VRPV insofern nicht einschlägig wäre, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.