Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen (Zustellung und Rechtskraft der Verfügung vom 29.10.2015) und dem erheblichen Ungleichgewicht der staatlichen Behörden gegenüber dem mit der Tragweite der Angelegenheit offensichtlich überforderten Beschwerdeführer sprechen dafür, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig war. Damit hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechstverbeiständung unabhängig von einem allfälligen Parteikostenersatz (Art. 37 Abs. 2 VRPV) bewilligen und den Rechtsvertreter entsprechend entschädigen müssen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen.