Schliesslich musste die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgen. Das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren betraf die Interessen des Beschwerdeführers fraglos in schwerwiegender Weise. Der doch erhebliche Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers spricht dafür, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erschien (vergleiche E. 3a hievor). Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen (Zustellung und Rechtskraft der Verfügung vom 29.10.2015) und dem erheblichen Ungleichgewicht der staatlichen Behörden gegenüber dem mit der Tragweite der Angelegenheit offensichtlich überforderten Beschwerdeführer sprechen dafür, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig war.