4. Vorliegend verfügte die Vorinstanz am 29. Oktober 2015, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei (Akten Vorinstanz [nachfolgend act.] 127). In der Folge wurde der Beschwerdeführer gestützt darauf von der Luzerner Polizei vorläufig festgenommen und einvernommen (act. 82). Es folgte ein Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (act. 77). Seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde ein – inzwischen widerrufenes – Einreiseverbot erlassen (act. 108). Schliesslich musste die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgen.