Die Vorinstanz hat dies unterlassen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen sind, nachdem das Gericht die Beschwerde immer noch abweisen könnte, sollte sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis als korrekt erweisen (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 18 VRPV). Dabei geht es nur noch um die Frage, ob die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung sachlich geboten war (vergleiche E. 3b hievor).