unentgeltliche anwaltliche Vertretung hängt somit nicht davon ab, ob im interessierenden Verfahrensabschnitt ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 20 zu 111 Abs. 2 VRPG). Zu prüfen wäre daher vorliegend gewesen, ob die Beiordnung eines Rechtsvertreters im konkreten Einspracheverfahren sachlich geboten gewesen ist. Dies unter Beachtung, dass im hier interessierenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz und insofern ein strengerer Massstab gilt (vergleiche E. 3a hievor). Die Vorinstanz hat dies unterlassen.