c) Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 37 Abs. 2 VRPV beziehungsweise der fehlende Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 1 VRPV ist vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 VRPV zu unterscheiden. Ersterer entsteht, wenn eine Partei in einem Rechtsmittelverfahren obsiegt. Letzterer entsteht, sofern die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist und die übrigen Bedingungen (Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit oder Nicht-Mutwilligkeit) erfüllt sind. Der Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gilt demzufolge grundsätzlich auch im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren (vergleiche E. 3a hievor). Der Anspruch auf eine