b) Vorliegend sind die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit des vorinstanzlichen Verfahrens unbestritten. Jedenfalls legt die Vorinstanz nicht dar, dass Gegenteiliges der Fall wäre und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweigert die unentgeltliche Rechtspflege einzig mit dem Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 VRPV, wonach im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.