Als Grundsatz gilt dabei, dass je schwerer ein Verfahren in die Rechtsstellung einer Person einzugreifen droht, umso eher die Gebotenheit einer Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bejahen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2, 2C_282/2016 vom 18.05.2016 E. 3). Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die fehlende Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit des Verfahrens (Art. 36 Abs. 1 VRPV).