O., N. 20 zu 111 Abs. 2 VRPG). Die Notwendigkeit für die Rechtswahrung ist in aller Regel erfüllt, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und die Angelegenheit Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Als Grundsatz gilt dabei, dass je schwerer ein Verfahren in die Rechtsstellung einer Person einzugreifen droht, umso eher die Gebotenheit einer Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bejahen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2, 2C_282/2016 vom 18.05.2016 E. 3).