a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass im Verfahren vor erstinstanzlichen Behörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Dies gelte auch für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weshalb diese zu verweigern sei (angefochtener Entscheid, Bst. B. E. 2). b) Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mittellos, die Begehren des Beschwerdeführers seien nicht aussichtslos gewesen und er sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen (Beschwerdeschrift vom 10.05.2016, S. 5 Ziff. 6.2).