Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und der Überforderung des Beschwerdeführers war eine anwaltliche Vertretung notwendig. Die Bedürftigkeit und fehlende Aussichtlosigkeit oder Mutwilligkeit waren unbestritten. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 1. Juli 2016, OG V 16 14 Aus den Erwägungen: 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren.