Die Untersuchungsmaxime lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Es darf aber an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten erscheint, ein strenger Massstab angelegt werden. Je schwerer das Verfahren in die Rechtsstellung der betroffenen Partei eingreift, umso eher ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sachlich geboten. Das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren betraf die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und der Überforderung des Beschwerdeführers war eine anwaltliche Vertretung notwendig.