Fremdenpolizei. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 36 Abs. 2 VRPV. Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren. Das verfassungsmässig garantierte und in der VRPV konkretisierte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gilt auch im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren. Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand haben natürliche Personen, sofern sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheinen und eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Die Untersuchungsmaxime lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen.