{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-07-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-14_2016-07-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11875", "Checksum": "901c68da9964356d4681db8283988d4f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.07.2016 2016_OG V 16 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 36 Abs. 2 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:29", "Checksum": "540257843aa5d4ef3b7c243d7bda0d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.07.2016 2016_OG V 16 14\nRegeste:\nFremdenpolizei. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 36 Abs. 2 VRPV. \n\n c) Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 37 Abs. 2 VRPV\nbeziehungsweise der fehlende Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 1 VRPV ist vom Anspruch auf\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 VRPV zu unterscheiden.\nErsterer entsteht, wenn eine Partei in einem Rechtsmittelverfahren obsiegt. Letzterer\nentsteht, sofern die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist und die übrigen Bedingungen\n(Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit oder Nicht-Mutwilligkeit) erfüllt sind. Der Anspruch auf\nBeiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gilt demzufolge grundsätzlich auch im\n(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren (vergleiche E. 3a hievor). Der Anspruch auf eine\nunentgeltliche anwaltliche Vertretung hängt somit nicht davon ab, ob im interessierenden\nVerfahrensabschnitt ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 20 zu 111 Abs. 2 VRPG). Zu prüfen wäre daher\nvorliegend gewesen, ob die Beiordnung eines Rechtsvertreters im konkreten\nEinspracheverfahren sachlich geboten gewesen ist. Dies unter Beachtung, dass im hier\ninteressierenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz und insofern ein strengerer\nMassstab gilt (vergleiche E. 3a hievor). Die Vorinstanz hat dies unterlassen. Es ist daher\nnachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen sind, nachdem das Gericht\ndie Beschwerde immer noch abweisen könnte, sollte sich der Entscheid der Vorinstanz im\nErgebnis als korrekt erweisen (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 18 VRPV). Dabei\ngeht es nur noch um die Frage, ob die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung sachlich\ngeboten war (vergleiche E. 3b hievor).\n\n4. Vorliegend verfügte die Vorinstanz am 29. Oktober 2015, dass die\nNiederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei (Akten Vorinstanz\n[nachfolgend act.] 127). In der Folge wurde der Beschwerdeführer gestützt darauf von der\nLuzerner Polizei vorläufig festgenommen und einvernommen (act. 82). Es folgte ein\nStrafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (act. 77). Seitens des\nStaatssekretariats für Migration (SEM) wurde ein – inzwischen widerrufenes – Einreiseverbot\nerlassen (act. 108). Schliesslich musste die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgen. Das\nvorliegende ausländerrechtliche Verfahren betraf die Interessen des Beschwerdeführers\nfraglos in schwerwiegender Weise. Der doch erhebliche Eingriff in die Rechtsstellung des\nBeschwerdeführers spricht dafür, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten\nerschien (vergleiche E. 3a hievor). Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen (Zustellung\nund Rechtskraft der Verfügung vom 29.10.2015) und dem erheblichen Ungleichgewicht der\nstaatlichen Behörden gegenüber dem mit der Tragweite der Angelegenheit offensichtlich\nüberforderten Beschwerdeführer sprechen dafür, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig\nwar. Damit hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechstverbeiständung\nunabhängig von einem allfälligen Parteikostenersatz (Art. 37 Abs. 2 VRPV) bewilligen und\nden Rechtsvertreter entsprechend entschädigen müssen. Die Beschwerde erweist sich\ninsoweit als begründet und ist gutzuheissen. Ob im vorinstanzlichen Einspracheverfahren\ndaneben ein Anspruch auf Parteikostenersatz nach Art. 37 Abs. 2 VRPV bestünde und Art.\n37 Abs. 1 VRPV insofern nicht einschlägig wäre, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens\noffen bleiben.\n"}