{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-07-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-14_2016-07-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11875", "Checksum": "901c68da9964356d4681db8283988d4f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.07.2016 2016_OG V 16 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 36 Abs. 2 VRPV. 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Es darf aber an die Voraussetzungen, unter denen eine\nanwaltliche Vertretung sachlich geboten erscheint, ein strenger Massstab\nangelegt werden. Je schwerer das Verfahren in die Rechtsstellung der\nbetroffenen Partei eingreift, umso eher ist die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistandes sachlich geboten. Das vorliegende ausländerrechtliche\nVerfahren betraf die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender\nWeise. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und der Überforderung des\nBeschwerdeführers war eine anwaltliche Vertretung notwendig. Die\nBedürftigkeit und fehlende Aussichtlosigkeit oder Mutwilligkeit waren\nunbestritten. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 1. Juli 2016, OG V 16 14\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche\nRechtsverbeiständung im Einspracheverfahren.\n\na) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass im Verfahren vor\nerstinstanzlichen Behörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Dies gelte\nauch für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weshalb diese zu verweigern sei\n(angefochtener Entscheid, Bst. B. E. 2).\n\nb) Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, die Bedingungen für die Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mittellos,\ndie Begehren des Beschwerdeführers seien nicht aussichtslos gewesen und er sei auf\nanwaltlichen Beistand angewiesen gewesen (Beschwerdeschrift vom 10.05.2016, S. 5 Ziff.\n6.2).\n\n3. a) Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 36 Abs.\n2 VRPV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter\nbestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (BGE 130 I 182 E. 2.2,\n2C_282/2016 vom 18.05.2016 E. 3). Dieser Anspruch gilt als verfassungsmässige\nMinimalgarantie auch in (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 34 f. E. 4a, 122 I\n271 E. 2a, 2P.177/2000 vom 10.10.2000 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum\nbernischen VRPG, Bern 1997, N. 20 zu 111 Abs. 2 VRPG). Namentlich die im\nvorinstanzlichen Verfahren geltende Untersuchungsmaxime (Art. 10 Abs. 3 Regl. i.V.m. Art.\n14 Abs. 1 VRPV) lässt eine anwaltliche Vertretung der am Verfahren Beteiligten nicht ohne\nweiteres als unnötig erscheinen (BGE 130 I 183 E. 3.2, 125 V 35 E. 4a;\nMerkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 19 zu Art. 111 Abs. 2 VRPG). Anderseits darf aber in\nsolchen Verfahren an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Vertretung\nsachlich geboten erscheint, ein strenger Massstab angelegt werden (BGE 125 V 34 ff. E. 2\nund E. 4b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 20 zu 111 Abs. 2 VRPG). Die\nNotwendigkeit für die Rechtswahrung ist in aller Regel erfüllt, wenn die Interessen der\nbedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und die Angelegenheit Tat- und\nRechtsfragen aufwirft, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Als\nGrundsatz gilt dabei, dass je schwerer ein Verfahren in die Rechtsstellung einer Person\neinzugreifen droht, umso eher die Gebotenheit einer Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters zu bejahen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2, 2C_282/2016 vom 18.05.2016 E. 3).\nWeitere Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind\ndie Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die fehlende Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit\ndes Verfahrens (Art. 36 Abs. 1 VRPV).\n\nb) Vorliegend sind die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende\nAussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit des vorinstanzlichen Verfahrens unbestritten. Jedenfalls\nlegt die Vorinstanz nicht dar, dass Gegenteiliges der Fall wäre und solches ist auch nicht\nersichtlich. Die Vorinstanz verweigert die unentgeltliche Rechtspflege einzig mit dem Hinweis\nauf Art. 37 Abs. 1 VRPV, wonach im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden keine\nParteientschädigungen zugesprochen werden.\n\n"}