- RA MLaw Zacharias Ziegler im vorliegenden Verfahren keinen Aufwand betreiben musste, somit der Beschwerdeführerin auch keine im Verfahren notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, welche entschädigungspflichtig wären (Art. 37 Abs. 2 VRPV), das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit ebenfalls gegenstandslos wird und abgeschrieben werden kann; - damit letztlich offen bleiben kann, ob bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin überhaupt als obsiegend gelten könnte, was Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VRPV wäre.