- die Stellung der Vertrauensperson nicht mit der professionellen Aktivität der Anwaltschaft zu vermengen ist, das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, die Vertrauensperson zu entschädigen oder ihre Spesen zu ersetzen (BBl 2006 S. 7067 f.; Geiser/Etzensberger, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 15 zu Art. 432), der geltend gemachte Aufwand von Fr. 444.-- somit nicht zu entschädigen ist;