- die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie die gegenüber der Einrichtung auftretende Person des Vereins „Psychex“, Zürich, als Person ihres Vertrauens beigezogen habe (Art. 432 ZGB; siehe Vollmacht vom 27.04.2016 und Schreiben des Vereins „Psychex“ vom 28.04.2016), der Verein „Psychex“ hierfür gemäss beigelegter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 444.-- beansprucht;