- sofern es die Umstände rechtfertigen, die Behörde darauf verzichten kann, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV), praxisgemäss das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) als gerichtliche Beschwerdeinstanz bei fürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine Kosten erhebt; - die Abschreibungsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement) und diese der Staatskasse aufzuerlegen ist; - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos wird und abgeschrieben werden kann;