- sich das Verfahren vor Obergericht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 15 EG/KESR); - mit der Entlassung aus der Klinik das Rechtschutzinteresse an der Beschwerde entfallen ist; - folglich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;