- Abklärungen des Obergerichts in der Folge ergaben, dass für die Beschwerdeführerin die Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Zugersee am 28. April 2016 beabsichtigt war; - auf entsprechendes Ersuchen der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee beim Obergericht am 2. Mai 2016 einging, die Beschwerdeführerin gemäss diesem Bericht am 28. April 2016 aus der Klinik austreten konnte; - in Erwachsenenschutzbelangen das Obergericht zuständiges Gericht ist (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]);