Die Stellung der Vertrauensperson ist nicht mit der professionellen Aktivität der Anwaltschaft zu vermengen. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, die Vertrauensperson zu entschädigen oder ihre Spesen zu ersetzen. Nichtentschädigung des geltend gemachten Aufwandes. Der ebenfalls beigezogene Rechtsanwalt musste keinen Aufwand betreiben. Somit sind der Beschwerdeführerin keine im Verfahren notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, welche entschädigungspflichtig wären. Obergericht, 13. Mai 2016 V 16 12 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass