{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-12_2016-05-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8578", "Checksum": "623e6091231c782487c32d631bd03fdc"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.05.2016 2016_OG V 16 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung. Art. 432, Art. 439 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 ZGB. Art. 15 EG/KESR in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:48", "Checksum": "eece2dd38726ed70fe53f83bb84467a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.05.2016 2016_OG V 16 12\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung. Art. 432, Art. 439 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 ZGB. Art. 15 EG/KESR in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 VRPV. \n\nFürsorgerische Unterbringung. Art. 432, Art. 439 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2\nZGB. Art. 15 EG/KESR in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4\nVRPV. Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung. Wegfall des\nRechtsschutzinteresses mit der Entlassung aus der Klinik. Abschreibung der\nBeschwerde. Auferlegung der Abschreibungsgebühr auf die Staatskasse.\nBeizug einer gegenüber der Einrichtung auftretenden Person des Vereins\n„Psychex“ als Person des Vertrauens. Beanspruchung einer\nParteientschädigung durch den Verein „Psychex“. Die Stellung der\nVertrauensperson ist nicht mit der professionellen Aktivität der Anwaltschaft\nzu vermengen. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, die Vertrauensperson\nzu entschädigen oder ihre Spesen zu ersetzen. Nichtentschädigung des\ngeltend gemachten Aufwandes. Der ebenfalls beigezogene Rechtsanwalt\nmusste keinen Aufwand betreiben. Somit sind der Beschwerdeführerin keine\nim Verfahren notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden,\nwelche entschädigungspflichtig wären.\n\nObergericht, 13. Mai 2016 V 16 12\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- med. pract. F. Graulich, Kantonsspital Uri, am 24. April 2016 die fürsorgerische\nUnterbringung von X, wegen Selbstgefährdung unter anderem infolge einer Exacerbation\neiner chronisch paranoiden Schizophrenie in der Psychiatrischen Klinik Zugersee verfügte;\n\n- X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. April 2016 beim\nObergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Beschwerde erhob;\n\n- die Beschwerdeführerin die Entlassung aus der Klinik beantragte und gleichzeitig\nein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von RA MLaw Zacharias\nZiegler, Altdorf, als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellte;\n\n- Abklärungen des Obergerichts in der Folge ergaben, dass für die\nBeschwerdeführerin die Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Zugersee am 28. April\n2016 beabsichtigt war;\n\n- auf entsprechendes Ersuchen der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik\nZugersee beim Obergericht am 2. Mai 2016 einging, die Beschwerdeführerin gemäss\ndiesem Bericht am 28. April 2016 aus der Klinik austreten konnte;\n\n- in Erwachsenenschutzbelangen das Obergericht zuständiges Gericht ist (Art. 14\nGesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB\n9.2113]);\n\n- sich das Verfahren vor Obergericht, soweit das Bundesrecht nichts anderes\nbestimmt, nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der\nVerordnung über die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 15 EG/KESR);\n\n- mit der Entlassung aus der Klinik das Rechtschutzinteresse an der Beschwerde\nentfallen ist;\n- folglich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit am\nGeschäftsprotokoll abzuschreiben ist;\n\n- sofern es die Umstände rechtfertigen, die Behörde darauf verzichten kann, den\nBeteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV), praxisgemäss das\nObergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) als gerichtliche Beschwerdeinstanz bei\nfürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine Kosten erhebt;\n\n- die Abschreibungsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2\nff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement) und diese\nder Staatskasse aufzuerlegen ist;\n\n- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos wird und\nabgeschrieben werden kann;\n\n- die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie die gegenüber der Einrichtung\nauftretende Person des Vereins „Psychex“, Zürich, als Person ihres Vertrauens beigezogen\nhabe (Art. 432 ZGB; siehe Vollmacht vom 27.04.2016 und Schreiben des Vereins\n„Psychex“ vom 28.04.2016), der Verein „Psychex“ hierfür gemäss beigelegter Kostennote\neine Entschädigung von Fr. 444.-- beansprucht;\n\n- die Stellung der Vertrauensperson nicht mit der professionellen Aktivität der\nAnwaltschaft zu vermengen ist, das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, die\nVertrauensperson zu entschädigen oder ihre Spesen zu ersetzen (BBl 2006 S. 7067 f.;\nGeiser/Etzensberger, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 15 zu Art.\n432), der geltend gemachte Aufwand von Fr. 444.-- somit nicht zu entschädigen ist;\n\n- RA MLaw Zacharias Ziegler im vorliegenden Verfahren keinen Aufwand\nbetreiben musste, somit der Beschwerdeführerin auch keine im Verfahren notwendigen und\nverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, welche entschädigungspflichtig wären\n(Art. 37 Abs. 2 VRPV), das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit\nebenfalls gegenstandslos wird und abgeschrieben werden kann;\n\n- damit letztlich offen bleiben kann, ob bei dem vorliegenden Ausgang des\nVerfahrens die Beschwerdeführerin überhaupt als obsiegend gelten könnte, was\nVoraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VRPV\nwäre.\n"}