Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es der beschwerdeführenden Partei frei steht, ihre Beschwerde aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen. Ob die Aufrechterhaltung „nur“ geschieht, um den Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu wahren, ist unerheblich.