Die gänzliche Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als begründet und ist unter Aufhebung der angefochtenen Anordnung entsprechend gutzuheissen. Weiterungen zu einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch widersprüchliches Verhalten auf Seiten der Vorinstanz erübrigen sich damit. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es der beschwerdeführenden Partei frei steht, ihre Beschwerde aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen.