Das Abklärungsverfahren war durchaus mit gewissen Verfahrensmängeln behaftet, was auch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Abrede stellt (angefochtener Entscheid, E. 6). Unter diesen Umständen hätten die Prozessaussichten hinsichtlich des Eventualantrags bei summarischer Prüfung als aussichtsreich beurteilt werden müssen, was einem hypothetischen teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers entspräche. Bei teilweisem Obsiegen haben Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung (vergleiche E. 3a hievor). Die gänzliche Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht.