Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, da die im Verfahren beigebrachten Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes Uri aufzeigen würden, dass eine Beschulung an der Sonderschule aus fachlicher Sicht angezeigt gewesen wäre, so beurteilt sie die Prozessaussichten hinsichtlich des Hauptantrages zwar vertretbar, lässt aber ausser Acht, dass der Eventualantrag auf weitere Abklärung durchaus aussichtsreich war. Das Abklärungsverfahren war durchaus mit gewissen Verfahrensmängeln behaftet, was auch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Abrede stellt (angefochtener Entscheid, E. 6).