Insofern hat die Vorinstanz die Frage der Entschädigungsfolge zu Recht unter Bezugnahme auf den hypothetischen Verfahrensausgang im Sinne des vorstehend Dargelegten beurteilt (E. 3a hievor). Die Vorinstanz übersieht aber, dass neben dem gestellten Hauptantrag auf Beschulung in der Regelklasse sinngemäss auch ein Eventualantrag auf Abklärung und Prüfung von weiteren Beschulungsmöglichkeiten gestellt wurde. Es sind somit auch die Prozessaussichten hinsichtlich des Eventualantrags zu beurteilen.