c) Da der Schulrat die angefochtene Verfügung widerrufen und die Beschulung in der Sprachheilschule Steinen angeordnet hat, wurde das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Schulrat ist als Vorinstanz der Vorinstanz nicht Partei (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 40 f.). Die Gegenstandslosigkeit trat damit ohne Zutun einer Partei ein. Insofern hat die Vorinstanz die Frage der Entschädigungsfolge zu Recht unter Bezugnahme auf den hypothetischen Verfahrensausgang im Sinne des vorstehend Dargelegten beurteilt (E. 3a hievor).